ENERGIEAUSWEIS
KURZINFO ZUM ENERGIEAUSWEIS: Die Verpflichtung zur Erstellung des Energieausweises basiert auf der EU-Richtlinie fÜr die Gesamteffizienz von Gebäuden (2001/91/EG). Die nationale Umsetzung ist im Energieausweisvorlagegesetz (EAV-G) und in der Bauordnung jedes Bundeslandes geregelt. Ab 1.1.2009 ist bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung von allen Gebäuden oder einzelnen Nutzungsobjekten (von Wohnungen bzw. Wohngebäuden, aber auch von BÜros oder betrieblichen Objekten) ein Energieausweis vorzulegen. Bei Nichtvorlage eines Energieausweises wird nach dem Gesetz eine dem Alter und der Art der Immobilie entsprechende durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz angenommen und vereinbart. Der Energieausweis gibt im Wesentlichen Auskunft über den Gebäudetyp, Gebäudeart und den Standort. Als Hauptteil wird der spez. Heizwärmebedarf (Effizienzskala) des Gebäudes dargestellt. Durch die Klassifizierung des Gebäudes ist in einfachster Weise die Energieeffizienz des Gebäudes sowie die Daten des Energieausweis-Erstellers und die Gültigkeit des Energieausweises (10 Jahre ab Ausstellung) abzulesen. |
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In der Praxis verändern aber höhere Innenraumtemperaturen, fehlerhafte Lüftung der Räume oder zum Beispiel eine falsche Bedienung der Heizanlage den tatsÄchlichen Verbrauch der Heizung. Der Energieausweis kann also nur einen durchschnittlichen Verbrauch anhand einer Vielzahl an Parametern abbilden, nicht aber den realen Energieverbrauch, der vom Nutzer und seinem Verhalten abhängig ist. Die Ausstellung des Energieausweises erfolgt ausschließlich durch dafür qualifizierte und befugte Personen (u.a., Baumeister, Ziviltechniker) Im Interesse einer schonenden und kostengünstigen Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie wird auf das Gebäude abgestellt. Wird der Vertrag zum Beispiel über eine einzelne Wohnung in einem Gebäude geschlossen, so genügt die Vorlage bzw. AushÄndigung eines Ausweises über eine vergleichbare Wohnung im selben Gebäude oder eines Ausweises über das gesamte Gebäude. |
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